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Channel: Kommentare zu: BGH zum “Zu-eigen-machen” von Inhalten im Internet
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Von: ElGraf

Da das mit dem Trackbacken aus irgendwelchen Gründen (vornehmlich wohl meiner eigenen Unfähigkeit) nicht klappt, hier ein manueller Link zu meiner Anmerkung zu den Anmerkungen:...

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Von: admin

Die redaktionelle Überprüfung alleine reicht nach Ansicht des BGH aber schon für ein Zueigenmachen aus. Im Urteil heißt es wörtlich: “Indem sie sich die Abbildungen des Klägers zu eigen gemacht hat,...

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Von: ElGraf

In dem von Ihnen zitierten Abschnitt geht es allerdings nicht um die Abgrenzung fremde/eigene Inhalte, sondern um die Werknutzung überhaupt. Ich gebe zu, dass sich das isoliert gesehen einigermaßen...

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Von: admin

@ElGraf: Ich möchte Ihnen da grundsätzlich gar nicht widersprechen. Die Entscheidung kann aber leider auch so verstanden werden, dass allein die (redaktionelle) Prüfung eines Fremdbeitrags für ein...

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Von: ElGraf

Zum Glück gibt es dann ja kundige Anwälte auf der Gegenseite, die dieses furchtbare Zerrbild gerade rücken können. Oder vielleicht handelt einmal der Gesetzgeber? Ok, das letzte war natürlich ein Scherz.

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Von: Tom Rohwer

“Das müsste dann allerdings auch bedeuten, dass eine Zeitung sich einen Leserbrief zu eigen macht, den sie vor dem Abdruck einer groben Inhaltsprüfung unterzogen hat.” Äh… eine Zeitung IST...

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