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Channel: Kommentare zu: BGH zum “Zu-eigen-machen” von Inhalten im Internet
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Von: admin

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Die redaktionelle Überprüfung alleine reicht nach Ansicht des BGH aber schon für ein Zueigenmachen aus. Im Urteil heißt es wörtlich:

“Indem sie sich die Abbildungen des Klägers zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene Werknutzung durch die Beklagte zu 1 vor. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer wie die Beklagte zu 1 von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält (vgl. Hoeren in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 435; Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 158). Nach den – von der Revision unangegriffenen – Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 die Kochrezepte nebst Fotos erst auf ihrer Internetseite freigeschaltet, nachdem sie die Rezepte auf Richtigkeit und Vollständigkeit und die Lichtbilder auf eine professionelle Anfertigung überprüft hatte.”

Und genau darin liegt die Problematik des Urteils.


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